Abmahnung Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels (2024)

Wettbewerbsverstöße im Onlinehandel

Mir liegt eine Abmahnung vom APHV e.V. (Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband) vom 02.03.2021 vor. Im Abmahnschreiben heißt es, dass der Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels — Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V. (APHV) am 7. und 8. März 1949 gegründet worden sei und aus einem Zusammenschluss des Briefmarken-Händler-Verbands B.H.V. und seiner Wirtschaftsgenossenschaft sowie der Gemeinschaft der Briefmarkenhändler G.d.B entstanden sei. Die Ursprünge gingen zurück auf den bereits im Jahre 1885 in Berlin gegründeten Internationalen Postwertzeichen-Händler-Verband IPHV.

Der APHV vertrete die Interessen von etwa 360 Mitgliedern und gelte als größter nationaler Verband professioneller Philatelisten.

Der APHV vereine nicht nur führende deutsche und internationale Fachhändler der Philatelie, sondern auch Auktionatoren und Neuheitenagenturen, Prüfexperten und vereidigte Sachverständige, Albenverlage und Katalogmacher, Fachzeitschriften, Hersteller von Bedarfsartikeln und Zubehör sowie zahlreiche Münzhändler, heißt es in der Abmahnung. Das Mitgliederverzeichnis sei unter https://aphv.de/mitgliederverzeichnis/ einsehbar.

Gemeinsam mit dem Sammlerverband Bund Deutscher Philatelisten (BDPh) sei der APHV Träger des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. (BPP). Er koordiniere die Zentrale für Fälschungsbekämpfung. Der Ehrenkodex des APHV sorge dafür, dass das APHV-Logo als Qualitäts-Zeichen für seriösen Briefmarkenhandel anerkannt sei. Das APHV-Logo sei ein Vertrauenssiegel für Sammler, das auch und gerade in Zeiten des Internethandels große Bedeutung besitze.

Satzungszweck des APHV e.V.

Der satzungsgemäße Zweck des APHV sei die Förderung der Philatelie und der Schutz der gemeinsamen fachlichen und gewerblichen Interessen des Briefmarkenhandels. Die Satzung sei über das Internet abrufbar unter https://aphv.de/satzung/.

Der APHV sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wettbewerbsrechtlich aktivlegitimiert. Er sei dazu berechtigt, im eigenen Namen für die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs im Interesse unserer Mitglieder zu sorgen und wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen in seinem Geschäftsbereich zu unterbinden.

Aufgrund der seit Jahrzehnten gegebenen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung sei der APHV auch imstande, Verstöße gegen die Lauterkeitsregeln im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu verfolgen.

Der APHV verfolge seine satzungsgemäßen Ziele nachhaltig. Hierfür spreche bereits eine tatsächliche Vermutung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020 zu § 8 UWG Rn. 3.49; BGH, Urteil vom 27. April 2000, Az. I ZR 287/97).

Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V. – gerichtliche Entscheidungen

Die nachstehend wiedergegebene Liste bezeichne einige der vom APHV e.V. erstrittenen gerichtlichen Entscheidungen:

LG Lüneburg (7 O 55/18, Beschluss vom 26. Juli 2018)
LG Neuruppin (6 O 38/18, Beschluss vom 26. Juli 2018)
LG Bonn (11 O 37/18, Urteil vom 3. September 2018)
LG Braunschweig (22 O 2274/18, Urteil vom 13. September 2018)
LG Hamburg (416 HK O 138/18, Beschluss vom 18. Oktober 2018)
LG Düsseldorf (37 O 116/18, Beschluss vom 22. Oktober 201 8)
LG Darmstadt (13 O 258/19, Beschluss vom 20. November 2018)
LG Hamburg (327 O 28/19, Beschluss vom 21. Januar 2019)
LG Mainz (11 HK O 4/19, Beschluss vom 22. Januar 2019)
LG Stade (8 O 6/19, Beschluss vom 28. Januar 2019)
LG Neuruppin (6 O 53/18, Urteil vom 19. Februar 2019)
LG Stuttgart (41 0 78/18 KfH, Beschluss vom 14. März 2019)
LG Leipzig (04 HK O 293/19, Urteil vom 29. März 2019)
LG Braunschweig (9.0 3272/18, Urteil vom 24. Juli 2019)
LG Frankfurt (3-10 O 81/19, Beschluss vom 14. August 2019)
OLG Dresden (14 U 838/19, Beschluss vom 13. August 2019)
LG Leipzig (04 HK O 1782/19, Urteil vom 7. Oktober 2019)
LG Cottbus (1 O 243/19, Urteil vom 4. November 2019)
OLG Braunschweig (2 U 82/18, Beschluss vom 29. November 2018)
LG Bremen (12 O 207/19, Beschluss vom 4. Dezember 2019)
LG Bochum (I-18 O 133/19, Beschluss vom 17. Dezember 2019)
LG Rottweil (5 O 32/19, Beschluss vom 7. Januar 2020)
LG München Il (11 O 63/20, Beschluss vom 8. Januar 2020)
LG Hamburg (312 O 8/20, Beschluss vom 10. Januar 2020)
LG Bochum (I-13 O 20/20, Beschluss vom 4. März 2020)
LG Bochum (I-15 O 52/20, Beschluss vom 23. April 2020)

Sodann wird auf den Sachverhalt eingegangen.

Mitglieder hätten den APHV e.V. auf die Angebote des Abgemahnten auf der Handelsplattform eBay aufmerksam gemacht. Die dort vom Abgemahnten unter dem Pseudonym „XXX“ veröffentlichten Angebote seien unter mehreren selbständigen Gesichtspunkten rechts- und wettbewerbswidrig gestaltet. Beispielhaft wird auf das Angebot unter der Artikelnummer XXX Bezug genommen.

Zunächst deklariere der Abgemahnte die von ihm veröffentlichen Angebote nicht als gewerbliche Offerten, sondern vermittele den Eindruck, es handele sich vorliegend um private Gelegenheitsverkäufe. Tatsächlich bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote. Seit der Registrierung des genannten eBay-Kontos am XX.XX.XXXX seien 7.500 Verkaufsvorgänge bewertet worden, was etwa 450 bewerteten Verkäufen pro Jahr entspreche. Berücksichtige man noch die Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Verkäufe bei eBay nicht bewertet wird, läge die tatsächliche Zahl der durchgeführten Transaktionen noch deutlich höher.

Diese nachhaltigen Verkaufsaktivitäten seien mit der Annahme privater Gelegenheitsverkäufen nicht zu vereinbaren, so der APHV e.V. Der Abgemahnte verschaffe sich spürbare Wettbewerbsvorteile, indem er über die Gewerblichkeit der Angebote täusche und den Verbraucher nicht über seine Rechte informiere.

Daraus folgen zahlreiche Pflichten, die dem gewerblichen Anbieter obliegen.

Die geforderte Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 11.03.2021 gefordert.

Der Abgemahnte soll sich gegenüber dem APHV e.V. verpflichten, es zukünftig im Fernabsatzhandel mit Briefmarken bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe der APHV nach billigem Ermessen bestimmt und deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit zu überprüfen ist, zu unterlassen,

a) gewerbliche Angebote als „privat“ zu deklarieren und/oder nicht auf darauf hinzuweisen, dass es sich um gewerbliche Angebote handelt;

b) Verbraucher nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang über das Widerrufsrecht zu belehren, insbesondere nicht darüber, wann die Widerrufsfrist beginnt, an wen der Widerruf zu richten ist, sowie über die Widerrufsfolgen;

c) Verbraucher nicht über das Muster-Widerrufsformular zu belehren, das der Verbraucher für die Ausübung des Widerrufs verwenden kann, nicht aber verwenden muss;

d) das gesetzliche Widerrufsrecht auszuschließen;

e) nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang über die Identität zu informieren;

f) Verbraucher nicht darüber zu informieren, wie der Kaufvertrag zustande kommt;

g) Verbraucher nicht darüber zu informieren, ob die Vertragsdaten vom Verkäufer gespeichert werden und ob sie dem Käufer nach Vertragsschluß zugänglich gemacht werden;

h) Verbraucher nicht über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu informieren und hierzu einen klickbaren Link an leicht zugänglicher Stelle zur Verfügung zu stellen;

i) Verbrauchern die gesetzlichen Rechte bei Mängeln des Kaufgegenstands vorzuenthalten;

j) Verbrauchern die Transportrisiken aufzubürden.

Testkaufkosten werden geltend gemacht.

Die Kostenrechnung zur Abmahnung beläuft sich auf 238,00 EUR.

Unterzeichnet ist die Abmahnung vom Geschäftsführer Stefan Lutter.

Abmahnung Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels (2024)

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